Satzung

Bestätigt: hier die Fassung nach dem Satzungsänderungsbeschluss der Hauptversammlung am 16.4.2007

INTERNATIONALE JOHANN-MATTHIAS-SPERGER-GESELLSCHAFT e.V.

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Internationale Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.

§2 Sitz des Vereins

Die Internationale Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft hat ihren Sitz in Ludwigslust.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Gründung der Internationalen Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft bis zum darauffolgenden 31.12. gilt als erstes.

§4 Zweck des Vereins

(1) Die Internationale Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Internationalen Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft ist die Erforschung des Lebens und des Werkes des Komponisten Johann Matthias Sperger (1750 – 1812), die Förderung der Aufführung und Dokumentation seiner Kompositionen, auch in Urfassungen bzw. Faksimile. Die Schaffung einer Johann- Matthias-Sperger-Stiftung zur Förderung des Nachwuchses im klassischen Kontrabassspiel. Die Unterstützung des Internationalen Johann-Matthias-Sperger- Wettbewerbes für Kontrabass in der Bundesrepublik Deutschland im Turnus von je zwei Jahren.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe von Aufführungsmaterial, die Förderung der Aufführung von Sperger-Kompositionen, die Unterstützung der Herausgabe von Tonträgern mit Sperger-Werken, die Abhaltung von Kongressen und Symposien, die sich dem Werke Spergers widmen, dem Aufbau eines Sperger-Archivs mit Bibliothek, Bild- und Tonmaterial;
die Unterstützung der Musikschule Ludwigslust im Zusammenhang mit der Namesgebung Kreismusikschule „Johann Matthias Sperger“, die Schaffung eines Gedenkzimmers „Johann Matthias Sperger“ in Ludwigslust, Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Internationalen Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen des Privat- und Öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften, Stiftungen, Handelsrechtliche Personengesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen sein, soweit deren Mitgliedschaft für die Internationale Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft förderlich erscheint. Die Deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift, bei natürlichen Personen außerdem das Alter und den Beruf des Antragstellers enthalten.

(3) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Internationalen Johann-Matthias-Sperger-Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können mit einfacher Mehrheit durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes; von der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie jedoch befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Handelsrechtlichen Personalgesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung.

(5) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres und mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

(6) Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schwer schädigen oder seinen Zielen zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied ist zu der diesbezüglichen Mitgliederversammlung mit Hinweis auf die Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes, besonders einzuladen. Dem auszuschließenden Mitglied muß auf dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.

(7) Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

§6 Beitragspflicht

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Sekretär und drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl , die der Vorstand selbst vornimmt, ergänzt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten vertreten. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt. Der Vizepräsident im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten oder auf Weisung.

(4) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstands ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn es drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, sofern seine Mitglieder mindestens 21 Tage vorher schriftlich geladen und wenigstens die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit seiner erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

§ 9 Beirat

Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen und beraten den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Der Beirat ist berechtigt, dem Vorstand schriftliche und mündliche Vorschläge zur Arbeit des Vereins zu machen. Beiratssitzungen sollen einmal jährlich stattfinden und werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Beirates werden schriftlich festgehalten.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist. Unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf aber nie mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Sekretär und dem Präsidenten unterzeichnete Niederschrift anzufertigen. Diese ist auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer sind einzeln zu wählen. Die Einzelwahl der drei Beisitzer kann beschlossen werden. Die Wahlen erfolgen mündlich, wenn nicht von mindestens fünf Mitgliedern eine schriftliche Wahl beantragt wird. Wenn mehr als ein Kandidat für das gleiche Vereinsamt vorgeschlagen wird, erfolgen die Wahlen für dieses Amt schriftlich.
b) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen, für die Wahlperiode des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung und Liquidation des Vereins,
g) der Ausschluß von Mitgliedern,
h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) und die Wahl von Ehrenmitgliedern nach Vorschlag des Vorstands.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Bei Wahlen überträgt die Mitgliederversammlung einem Wahlausschuß, dessen Mitglieder von der Versammlung bestimmt werden, die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs.

(2) Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände. Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 12 Geschäftsführung

Für die Führung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle errichtet werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

(2) Im Falle der Auflösung der Internationalen Johann-MatthiasSperger-Gesellschaft fällt das Vermögen an die Stiftung Kloster Michaelstein, die das Vermögen im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
Im Ersatzfall fällt das Vermögen an den Freundeskreis der Anne-Sophie-Mutter-Stiftung, der diese Mittel zur Förderung begabten Nachwuchses des Kontrabassspiels zu verwenden hat.

§ 15 Gesetzliche Bestimmungen

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im Zweifel die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts für eingetragene Vereine.
(2) Die Satzung wurde am 17.4.2001 errichtet und tritt mit ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Berlin, d. 17.April 2001

Datum: Dienstag, 2. Januar 2007 21:20
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